Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1 – Annahme
Alle Verkäufe werden ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen. Nur besondere und ausdrückliche, vom Verkäufer verfasste und unterzeichnete Klauseln können von den vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise abweichen, unter Ausschluss der in den Bestellformularen oder in anderen Dokumenten des Käufers enthaltenen gedruckten Bedingungen. Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers ist generell ausgeschlossen.

Artikel 2 – Preise
Sofern nicht anders vereinbart, werden die Produkte zu dem am Tag der Bestellung gültigen Verkaufspreis in Rechnung gestellt. Der Verkäufer hält die Höchstpreise ein, die auf der Grundlage der Programmvereinbarung über die Regelung der Höchstverkaufspreise für Erdölprodukte festgelegt wurden. Bei der Lieferung der verbesserten Energy+-Produkte oder im Falle von Umständen, die dazu führen, dass die Lieferung nicht auf normalem Wege erfolgen kann, kann der Gesamtpreis möglicherweise höher sein als der offizielle Höchstpreis. Diese Erhöhung ist jedoch entweder auf die Verwendung von Energy+-Zusatzstoffen oder auf die zur Erfüllung der genannten Bedingungen erforderlichen Dienstleistungen zurückzuführen, die beide nicht im offiziellen Höchstpreis enthalten sind und als Zuschläge berechnet werden. Der Käufer kann sich jederzeit an den Verkäufer wenden, wenn er Fragen hat oder eine detaillierte Preiskalkulation wünscht.

Alle allgemeinen Steuern und Abgaben, die auf die Waren, Produkte oder Anlagen erhoben werden oder erhoben werden sollen, gehen zu Lasten des Käufers. Die Verwendung von Heizgasöl und Petroleum für industrielle und gewerbliche Zwecke, unabhängig davon, ob es schwefelfrei ist oder nicht, verpflichtet den Käufer, die restliche Verbrauchsteuer an den Verbrauchsteuerempfänger zu entrichten.

Artikel 3 – Zahlung
Alle Preise und Verkaufsbedingungen basieren auf Barzahlung bei Lieferung und verstehen sich vorbehaltlich offensichtlicher wesentlicher Irrtümer.

3.1 ​In Bezug auf Nicht-Verbraucher
Bei nicht vollständiger Barzahlung sind von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung die üblichen Verzugszinsen in Höhe von 12 % p. a. auf den Rechnungsbetrag sowie eine übliche Entschädigung in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 25,00 EUR zu zahlen.

Wenn die Rechnung nicht akzeptiert wird, muss sie innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt beanstandet und per Einschreiben an den Verkäufer zurückgeschickt werden, wobei der Grund für die Nichtakzeptanz anzugeben ist.

Bei Nicht- oder Teilzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag verfallen die für alle anderen erfolgten Lieferungen eventuell eingeräumten Zahlungsfristen, und der Gesamtbetrag des Lastschriftkontos wird sofort fällig.

Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, werden alle noch offenen Forderungen, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer hat, unabhängig von der Form dieser Forderungen (Hauptforderung, Schadensersatzklausel, Zinsen usw.) fällig.

Zu diesem Zeitpunkt ist der Verkäufer berechtigt, die von ihm dem Käufer geschuldeten Beträge, unabhängig davon, ob sie bereits fällig sind oder nicht, mit dem Betrag der offenen Forderung des Käufers zu verrechnen.

3.2 In Bezug auf Verbraucher
Bei Nichtbezahlung der Rechnung am Fälligkeitstag ist nach Übersendung eines Aufforderungsschreibens in Form einer ersten Erinnerung und nach Ablauf von fünfzehn Kalendertagen, die (i) beginnen am dritten Werktag nach Übersendung der ersten Erinnerung an den Verbraucher, wenn die erste Erinnerung per Post versandt wird, bzw. die (ii) beginnen am Kalendertag nach Übersendung der ersten Erinnerung an den Verbraucher, wenn die erste Erinnerung auf elektronischem Wege versandt wird, wobei der Poststempel auf dieser Erinnerung als Nachweis dient, ein üblicher Verzugszins in Höhe des Referenzzinssatzes zuzüglich 8 Prozentpunkten gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sowie eine übliche Entschädigung zu zahlen, die wie folgt berechnet wird (a) 20 Euro, wenn der geschuldete Betrag kleiner oder gleich 150 Euro ist, (b) 30 Euro plus 10 % des geschuldeten Betrags der Tranche zwischen 150,01 Euro und 500 Euro, wenn der geschuldete Betrag zwischen 150,01 Euro und 500 Euro liegt, (c) 65 Euro plus 5 % des geschuldeten Betrags der Tranche über 500 Euro mit einem Höchstbetrag von 2.000 Euro, wenn der geschuldete Betrag über 500 Euro liegt.

Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vorgenannten 15 Kalendertage, beginnt die Berechnung der üblichen Verzugszinsen an dem Kalendertag, der auf den Tag folgt, an dem die erste Erinnerung an den Verbraucher versandt wurde. Als Nachweis gilt das Datum des Poststempels.

Wenn die Rechnung nicht akzeptiert wird, muss sie innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt beanstandet und per Einschreiben an den Verkäufer zurückgeschickt werden, wobei der Grund für die Nichtakzeptanz anzugeben ist.

Bei Nicht- oder Teilzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag verfallen die für alle anderen erfolgten Lieferungen eventuell eingeräumten Zahlungsfristen, und der Gesamtbetrag des Lastschriftkontos wird sofort fällig.

Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, werden alle noch offenen Forderungen, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer hat, unabhängig von der Form dieser Forderungen (Hauptforderung, Schadensersatzklausel, Zinsen usw.) fällig.

Zu diesem Zeitpunkt ist der Verkäufer berechtigt, die von ihm dem Käufer geschuldeten Beträge, unabhängig davon, ob sie bereits fällig sind oder nicht, mit dem Betrag der offenen Forderung des Käufers zu verrechnen.

Artikel 4 – Entgegennahme, Übertragung des Eigentums und Eigentumsvorbehalt
Die Entgegennahme und Prüfung der gelieferten Waren erfolgt bei der Abnahme in den Anlagen des Verkäufers oder zum Zeitpunkt der Lieferung beim Käufer.

Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Verkäufers, solange die vom Käufer dem Verkäufer aufgrund der Lieferung geschuldeten Beträge einschließlich aller Nebenkosten, insbesondere Kosten, Zinsen und Entschädigungen, nicht bezahlt sind. Der Käufer verpflichtet sich, diese Waren vor der vollständigen Bezahlung nicht zu veräußern, unbeweglich zu machen oder zu verarbeiten.

Artikel 5 – Haftung
Die vom Käufer bei der Lieferung festgestellten Mängel müssen auf dem Lieferschein vermerkt werden. Reklamationen des Käufers wegen sichtbarer Mängel werden danach nicht mehr akzeptiert. Diese Bestimmung berührt nicht die Rechte des Verbrauchers gemäß Artikel 1641 bis 1649 und Art. 1649c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Alle Probleme, die der Käufer im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung oder der Nutzung der Ware feststellt, müssen dem Verkäufer innerhalb von zwei Monaten nach Auftreten des Problems mitgeteilt werden.

Der Verkäufer haftet nur für sein eigenes grobes Verschulden oder für das grobe Verschulden oder die Arglist seiner Beauftragten.

In jedem Fall beschränkt sich die Haftung des Verkäufers gegenüber einem Nicht-Verbraucher aus dem Vertrag zwischen den Parteien auf den Wert der gelieferten Ware, ausschließlich aller sonstigen Kosten, Entgelte und Entschädigungen.

Unter keinen Umständen haftet der Verkäufer gegenüber einem Nicht-Verbraucher für zufällige Schäden oder Folgeschäden (einschließlich, aber nicht erschöpfend: Verletzungen, Sachschäden, finanzielle Verluste, entgangene Gewinne, Personalkosten, Schäden an Dritten, Einkommensverluste).

Artikel 6 – Informationspflicht des Käufers
Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer spätestens zum Zeitpunkt der Bestellung über alle Probleme zu informieren, die bei der Lieferung auftreten könnten. Andernfalls übernimmt der Verkäufer keine Haftung für etwaige Probleme, die sich in diesem Zusammenhang ergeben.

Die Lieferungen und Platzierungen der Waren durch den Verkäufer oder seine Beauftragten erfolgen nach den Anweisungen des Käufers, der für die von ihm bereitgestellten Informationen verantwortlich ist und dafür die volle Haftung trägt. Der Käufer bestimmt den Ort für die Anlieferung der Ware und verpflichtet sich, dem Verkäufer oder dessen Beauftragten unter seiner Verantwortung und Haftung ungehinderten Zugang zu verschaffen. Der Käufer, der möchte, dass der Lkw des Verkäufers oder des Beauftragten des Verkäufers auf sein Grundstück fährt, hat dafür zu sorgen, dass der Untergrund ausreichend fest ist, um den Lkw

zu tragen und dass genügend Platz zum Manövrieren des Lkw vorhanden ist. Der Verkäufer oder der Beauftragte des Verkäufers kann in keinem Fall für Bodenschäden haftbar gemacht werden, die durch den Lkw aufgrund unzureichender Manövrierfläche verursacht werden.

Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung und Haftung dafür, dass der Lagertank und die zugehörigen Teile nach den Regeln der Kunst und des Handwerks und in voller Übereinstimmung mit den in seiner Region geltenden Umweltvorschriften für die Lagerung von flüssigen Brennstoffen hergestellt, installiert und betrieben wurden und werden.

Der Käufer trägt die volle Verantwortung und Haftung für die Kapazität seines Lagertanks. Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für Überfüllungen aufgrund von zu großen Lieferungen. Auch eine eventuelle Überfüllung oder Leckage nach der Lieferung wird vom Verkäufer nicht erstattet.

Jede Anfahrt des Verkäufers oder des Beauftragten des Verkäufers geht zu Lasten des Käufers, wenn die Tatsache, dass die Lieferung nicht ausgeführt werden konnte, vom Käufer zu vertreten ist.

Artikel 7 – Verpfändung von Forderungen
Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen und als Sicherheit für die Rückzahlung eines Höchstbetrags von 1.500.000 EUR, den der Käufer dem Verkäufer allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren Dritten aufgrund aller gegenwärtigen und/oder zukünftigen Forderungen gleich welcher Art schulden würde, verpfändet der Käufer zugunsten des Verkäufers: (i) alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen den Verkäufer, gleich welcher Art; (ii) alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen Dritte, gleich welcher Art, wie z. B. Handelsforderungen und sonstige Forderungen gegen Kunden des Verkäufers, Entgelte aus Leistungen und Diensten, Forderungen aus dem Erlös von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, Forderungen gegen Kredit- und sonstige Finanzinstitute, Entschädigungsforderungen, Renten, Versicherungsleistungen, Sozialleistungen oder Forderungen gegen die öffentliche Hand aus Steuervorschriften; (iii) alle beweglichen materiellen und immateriellen Güter, einschließlich des Geschäftsvermögens des Käufers, die dem säumigen Käufer unmittelbar vor jeder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer gehören.

Der Verkäufer ist berechtigt, die Schuldner der verpfändeten Forderungen dieser Verpfändung als Sicherheit zu benachrichtigen und alles zu tun, um diese Verpfändung wirksam gegenüber Dritten zu machen, und zwar auf Kosten des Käufers. Der Käufer verpflichtet sich, auf einfaches Verlangen des Verkäufers alle Informationen und Unterlagen in Bezug auf diese Ansprüche zur Verfügung zu stellen. Er ermächtigt den Verkäufer, bei Dritten, die Schuldner der abgetretenen Forderungen sind, entsprechende Nachforschungen anzustellen oder Unterlagen einzuholen. Der Verkäufer hat das Recht, die verpfändete oder abgetretene Forderung auf legale Weise zu monetarisieren, um die ihm geschuldeten Beträge, wie oben beschrieben, auszugleichen.

Artikel 8 – Anwendbares Recht und örtlich zuständige Gerichtsbarkeit
Für die gesamte Beziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer in all ihren Aspekten und für alle ihre Transaktionen gilt das belgische Recht.

Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Ausführung und der Auslegung des Vertrags sowie den Rechnungen des Verkäufers und seinen allgemeinen Verkaufsbedingungen sind ausschließlich, wenn die Vorladung auf Antrag des Verkäufers zugestellt wird, die Gerichte des Bezirks Lüttich, Abteilung Lüttich (Friedensgericht 1. Kanton, Gericht der 1. Instanz oder Handelsgericht) zuständig, sofern der Käufer seinen Wohnsitz in der Wallonischen Region hat, und die Gerichte des Bezirks Limburg, Abteilung Hasselt (Friedensgericht 1. Kanton, Gericht der 1. Instanz oder Handelsgericht), wenn der Käufer seinen Wohnsitz in der Region Flandern, der Region Brüssel-Hauptstadt oder im Ausland hat.

Der Verkäufer kann nur vor den Gerichten am Ort seines Unternehmenssitzes vorgeladen werden.

Informationen zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten sind zu finden unter folgendem Link: http://ec.europa.eu/odc/. Der Verkäufer behält sich jedoch das Recht vor, Streitigkeiten ausschließlich gerichtlich klären zu lassen.